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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 297
Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
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