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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 260
Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Fußnote
(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)
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