Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.